Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri und Zug und bilden das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone.
Der Begriff «Konkordat» bezeichnet einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Kantonen gemäss Art. 48 der Bundesverfassung. Gleichzeitig versteht man darunter auch die durch den Zusammenschluss der Kantone entstehende interkantonale Gemeinschaft.
Nach der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Um einen verfassungs- und gesetzeskonformen sowie harmonisierten Vollzug von Strafen und Massnahmen sicherzustellen, haben sich die Kantone zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen.
Ein wesentlicher Beitrag zur Harmonisierung erfolgt durch den Erlass von Richtlinien, Merkblättern und Standards.
Zu den weiteren Kernaufgaben der Strafvollzugskonkordate gehören die Bedarfsplanung der Haftplätze für den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie die Festlegung der Kostgelder.
Die vertragliche Grundlage für das Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz bildet die Konkordatsvereinbarung vom 4. März 1959. Die elf Mitgliederkantone schlossen sich damals zu einer Vollzugsgemeinschaft zusammen und verpflichteten sich zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 wurde die Konkordatsvereinbarung erstmals überarbeitet. Sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft und ist bis heute gültig.
Als Gründungsvertrag bildet die Konkordatsvereinbarung gewissermassen die Verfassung des Strafvollzugskonkordats. In ihr werden die Ziele des Strafvollzugskonkordats, die Organe, deren Ernennung und deren Kompetenzen festgehalten. Darüber hinaus regelt die Konkordatsvereinbarung die Rechte und Pflichten der Konkordatskantone.

Foto Peter Schulthess